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Strafrecht/Strafprozessrecht

Nicht geringe Menge (§ 29a BtMG)

Bei der Bestimmung einer nicht geringen Menge kommt es nicht auf die Gewichtsmenge des Betäubungsmittels, sondern im Regelfall auf die Wirkstoffmenge an. Dies deshalb, weil der unterschiedliche Reinheitsgrad des Betäubungsmittels Auswirkungen auf seinen Marktwert und die generelle Verwendbarkeit hat.

Herauszufinden ist die Wirkstoffmenge regelmäßig nur über eine Untersuchung des Betäubungsmittels auf Reinheit und Wirkstoffgehalt. Hierzu wird im Strafverfahren regelmäßig ein Gutachten angefordert. Steht das Betäubungsmittel im konkreten Fall nicht mehr zur Verfügung, wird anhand von Indizien die Mindestqualität und damit der Wirkstoffgehalt ermittelt. Zu den möglichen Indizien gehören z. B. der Preis, die Herkunft oder Zeugenaussagen zur Qualität. Kommen die Ermittlungsbehörden auch mit diesen Erwägungen nicht zu einem vertretbaren Ergebnis, wird das für den Angeklagten günstigste Mischungsverhältnis zugrunde gelegt. Es kann auch eine Schätzung vorgenommen werden, solange ein gewisser Tatsachenbezug durch Beweiszeichen gegeben ist (BGH, NStZ-RR 1997, 121).

Steht der Wirkstoffgehalt fest, kann anhand der vom Täter gehandelten Menge die Wirkstoffmenge ermittelt werden. Liegt diese über dem für die jeweilige Betäubungsmittelsorte entwickelten Grenzwert, ist von einer nicht geringen Menge auszugehen.

Der Grenzwert für die nicht geringe Menge wird im Wesentlichen auf zwei Arten ermittelt.

Zunächst wird nach der „äußerst gefährlichen Dosis“ gefragt. Eine solche liegt dann vor, wenn bei einem drogenunerfahrenen Erstkonsumenten mit schweren gesundheitlichen Schäden oder dem Tod gerechnet werden muss. Allerdings gibt es auch Betäubungsmittel, die unabhängig von der konsumierten Dosis bei einmaligem Konsum keine schweren Schäden oder den Tod verursachen können (z. B. Cannabis). In diesen Fällen wird auf die durchschnittliche Konsumeinheit abgestellt.

Im Anschluss wird eine Zahl von Konsumeinheiten nach der Gefährlichkeit (Rauschwirkung, Suchtpotential, Schädlichkeit) der jeweiligen Droge bestimmt, mit der die Wirkstoffmenge einer Dosis multipliziert wird. Eckpunkte sind beispielsweise 150 Konsumeinheiten bei Heroin und 500 Konsumeinheiten bei Cannabis. Dass Cannabis mehr Konsumeinheiten als Grenzwert hat, liegt auf der Hand. Heroin macht schnell und nachhaltig süchtig und kann bei Überdosierung zum Tod führen. Cannabis hingegen kann nicht in tödlichen Dosen konsumiert werden und hat ein erheblich geringeres Suchtpotential.

Wird dieser Grenzwert überschritten, liegt eine nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels vor.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtsprechung in diesem Bereich immer weiter entwickelt, so dass stets die aktuellen Entwicklungen zu beachten sind.

(Letzte Aktualisierung: 13.07.2016)