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Strafrecht/Strafprozessrecht

Nötigung, § 240 StGB

Die Nötigung ist gem. § 240 StGB strafbar. In § 240 Abs. 1 StGB heißt es:

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nötigen bedeutet das Aufzwingen eines dem Willen des Betroffenen widerstrebenden Handeln (= Tun, Dulden oder Unterlassen).

Als Nötigungsmittel kann die Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel in Betracht kommen.

Gewalt im Sinne des § 240 StGB ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.

Unter Drohung ist das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben scheint, zu verstehen.

Ein Übel ist empfindlich, wenn das in Aussicht gestellte Übel so erheblich ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

(Letzte Aktualisierung: 27.02.2023)