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Strafrecht/Strafprozessrecht

Notwehrprovokation

Siehe dazu etwa BGH, Urt. v. 17.01.2019 – 4 StR 456/18, NStZ 2019, 263:

„a) Für die Fälle der Notwehrprovokation ist zu unterscheiden: Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen. In einem solchen Fall ist dem Täter Notwehr – jedenfalls grundsätzlich – versagt, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (BGH, Urteile vom 7. Juni 1983 – 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267; vom 22. November 2000 – 3 StR 331/00, NStZ 2001, 143; vom 12. Februar 2003 – 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1958; vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 20 jeweils mwN). Erfolgt die Provokation (nur) vorsätzlich, wird dem Täter das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt genommen; es werden an ihn jedoch umso höhere Anforderungen im Hinblick auf die Vermeidung gefährlicher Konstellationen gestellt, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Provokation der Notwehrlage wiegt. Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 – 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.). Auch wenn der Täter den Angriff auf sich lediglich leichtfertig provoziert hat, darf er von seinem grundsätzlich gegebenen Notwehrrecht nicht bedenkenlos Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen Verteidigung befugt (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1987 – 4 StR 291/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1; vom 17. Januar 1989 – 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; vom 1. September 1993 – 3 StR 354/93, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 10; Urteile vom 18. August 1988 – 4 StR 297/88, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3; vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 20 jeweils mwN).

Ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun führt hingegen nicht ohne weiteres zu Einschränkungen des Notwehrrechts, auch wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtwidrigen Angriff veranlasst werden könnten (BGH, Urteil vom 19. November 1992 – 4 StR 464/92, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9; Beschlüsse vom 10. November 2010 – 2 StR 483/10, NStZ-RR 2011, 74, 75 und vom 26. Juni 2018 – 1 StR 208/18, StraFo 2019, 34, 35 jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82; Urteile vom 2. November 2005 – 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332; vom 25. März 2014 – 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452; vom 3. Juni 2015 – 2 StR 473/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 22 jeweils mwN).“

(Letzte Aktualisierung: 12.08.2019)

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