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Strafrecht/Strafprozessrecht

Rechtsbeugung

Die Rechtsbeugung ist nach § 339 StGB strafbar. Die Bestimmung lautet:

„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Siehe auch BVerfG, Beschl. v. 14.7.2016 – 2 BvR 661/16, u. a. veröffentlicht in NJW 2016, 3711:

„Die einschränkende Auslegung des § 339 StGB, nach der sich ein Richter einer Rechtsbeugung nur schuldig mache, wenn er sich „bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“ (…), wahrt die Unabhängigkeit des Richters. Sie stellt sicher, dass eine Verurteilung erst dann erfolgt, wenn der Richter sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert.“

(Letzte Aktualisierung: 02.01.2017)