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Strafrecht/Strafprozessrecht

Rücksichtslos (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB)

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

Das OLG Stuttgart verneint ein rücksichtsloses Überholen, wenn dem betreffenden Kraftfahrer ein Augenblicksversagen unterstellt werden kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.08.2017 – 3 Rv 25 Ss 606/17).

(Letzte Aktualisierung: 06.11.2017)

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