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Strafrecht/Strafprozessrecht

Rücktritt

Wer nach § 24 StGB vom Versuch einer Straftat zurücktritt, kann wegen dieser Straftat nicht bestraft werden.

Allgemein tritt derjenige strafbefreiend vom Versuch einer Straftat zurück, der freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert (Wortlaut § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Zunächst muss deshalb festgestellt werden, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt und ob der Versuch möglicherweise fehlgeschlagen ist. Dabei ist auf das Vorstellungsbild des Täters abzustellen.

Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter glaubt, alles Notwendige getan zu haben, um den Taterfolg, z. B. den Tod eines Menschen zu verursachen. Unbeendet ist der Versuch demgegenüber, wenn der Täter meint er müsse „noch etwas tun“ um den Taterfolg herbeizuführen. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter davon ausgeht, dass er den Taterfolg nicht mehr herbeiführen kann.

Liegt ein fehlgeschlagener oder beendeter Versuch vor, kann der Täter nicht mehr strafbefreiend von diesem zurücktreten, es sei denn, dass er sich nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Bei mehreren Tatbeteiligte gilt die Regelung des § 24 Abs. 2 StGB.

BGH, Beschl. v. 26.02.2019 – 4 StR 514/18, NStZ-RR 2019, 171 = StV 2020, 97 = L&L 2019, 833 [Rücktritt und Vorbereitung eines Versicherungsbetruges]:

„Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB , so kommt es nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sichere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 2010 – 3 StR 78/10 , NStZ-RR 2010, 276, 277; vom 16. März 2006 – 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 505; Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 StR 251/02 , BGHSt 48, 147, 150 ). Da die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die von dem Angeklagten abgesetzten Notrufe kausal waren für die Rettung aller anwesenden Hausbewohner, ist dies für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StGB ausreichend. Auf ein etwaiges Nichtergreifen besserer Rettungshandlungen kommt es nicht an.

bb) Einem strafbefreienden Rücktritt steht – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht entgegen, dass das Vorgehen des Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen der Vorbereitung des Versicherungsbetruges diente.

Abgesehen davon, dass die Annahme des Landgerichts, die Motivation des Angeklagten bei Absetzen der Notrufe sei ausschließlich auf die Vorbereitung des Versicherungsbetrugs gerichtet gewesen, nicht tragfähig belegt ist, da sie im Widerspruch zu der Feststellung steht, der Angeklagte habe „die Konsequenzen seiner Tat“ gefürchtet, stünde selbst eine solche Motivation einem strafbefreienden Rücktritt nicht entgegen. Verschleierungsbemühungen schließen einen Rücktritt nicht aus, wenn die Verhinderung der Tatvollendung Teil dieser Bemühungen ist; anders ist dies nur, wenn die Tatvollendung im Rahmen der Verschleierungshandlung lediglich aus Versehen verhindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 – 4 StR 593/85 , NJW 1986, 1001; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 31; LK-StGB/Lilie-Albrecht, 12. Aufl., § 24 Rn. 282 f.). Nach den getroffenen Feststellungen alarmierte der Angeklagte die Rettungskräfte zwar, um den von ihm erfundenen Hergang – Überfall und Brandlegung durch einen Dritttäter – glaubhaft erscheinen zu lassen. Hiermit hat er aber notwendigerweise zugleich Rettungsmaßnahmen in Gang gesetzt.“

(Letzte Aktualisierung: 19.05.2020)