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Strafrecht/Strafprozessrecht

Schweigepflicht

Nach § 203 StGB machen sich sogenannte Berufsgeheimnisträger strafbar, wenn sie ein Geheimnis aus dem persönlichen Lebensbereich, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, welches ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, offenbaren.

Berufsgeheimnisträger sind

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Organe oder Mitglieder eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen oder

Angehörige eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle..

Gleiches gilt auch für

Amtsträger,

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete,

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen,

Mitglieder eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

öffentlich bestellte Sachverständige, die auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden sind, oder

Personen, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden sind.

Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Schon das Bestehen eines Mandats- oder Behandlungsverhältnisses kann ein Geheimnis sein.

Ausnahmen von der Schweigepflicht ergeben sich aus den §§ 138, 139 StGB, so dass wenn der ernstzunehmende Verdacht einer schweren Straftat im Sinne des §§ 138, 139 StGB besteht, diese auch durch den Berufsgeheimnisträger anzuzeigen sind.

(Letzte Aktualisierung: 17.08.2016)