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Strafrecht/Strafprozessrecht

Störung öffentlicher Betriebe

(§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Siehe dazu BGH, Urt. 25.02.2021 – 3 StR 365/20 [Zerstören einer Geschwindigkeitsmessvorrichtung als Störung eines öffentlichen Betriebes nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB]:

„aa) Eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.

Das allgemeine Wortlautverständnis der Anlage beinhaltet keine abgegrenzte Begriffsdefinition. Es impliziert jedoch, dass verschiedene Komponenten zusammenkommen. Dies ergibt sich überdies aus dem Gesetzeszusammenhang, der sich auf ´eine dem Betrieb dienende Sache´ bezieht. Daraus folgt, dass die Anlage eine Konstruktion aus technischen Materialien voraussetzt (BGH, Urteil vom 3. März 1982 – 2 StR 649/81, BGHSt 31, 1, 2) und aus mehreren ihrem Betrieb dienenden Sachen besteht. Selbst wenn der Begriff der Sache strafrechtlich ausgelegt wird (vgl. zu § 242 StGB RG, Urteil vom 1. Mai 1899 – Rep. 739/99, RGSt 32, 165, 179), können zur Abgrenzung im Einzelfall die in §§ 93, 97 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsätze herangezogen werden.

Allerdings ist in den Blick zu nehmen, dass nicht jeder Gegenstand, der aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist, zugleich eine Anlage darstellt (vgl. zu einer Maschinenpistole und einem Streifenwagen BGH, Urteile vom 3. März 1982 – 2 StR 649/81, BGHSt 31, 1 f.; vom 22. Dezember 1982 – 1 StR 707/82, BGHSt 31, 185, 188). Dagegen spricht bereits, dass ein Betrieb der Anlage möglich sein muss, sie also in Funktion gesetzt werden kann (s. im Sinne eines „dynamischen Prozesses“ LK/König, StGB, 12. Aufl., § 316b Rn. 10). Die bloße Nutzung eines Gegenstandes stellt noch keinen solchen Betrieb dar. Zudem kann zur näheren Abgrenzung die Verkehrsanschauung herangezogen werden (s. in zivilrechtlicher Hinsicht etwa BGH, Urteil vom 11. November 2011 – V ZR 231/10, BGHZ 191, 285 Rn. 11 mwN).

Daneben verlangt eine ´Anlage´ keine Ortsfestigkeit (vgl. etwa zum Wortgebrauch ´Stereoanlage´; s. auch NK-StGB/Zieschang, 5. Aufl., § 316b Rn. 14). Dies verdeutlichen solche gesetzlichen Regelungen, die sich ausdrücklich auf ortsfeste Anlagen beschränken (beispielsweise § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO, § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG, § 62 Abs. 1 Nr. 8 BImSchG, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG; vgl. auch zum Begriff der „technischen Anlage“ nach § 22 Abs. 2 WHG aF BGH, Urteil vom 14. Juli 1969 – III ZR 216/66, MDR 1969, 915; zu mobilen Stromerzeugungsanlagen BFH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 – VII R 27/98, BFHE 193, 242). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Gesetzessystematik (so aber LK/König, StGB, 12. Aufl., § 316b Rn. 8; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 1 StR 469/12, BGHSt 58, 253 Rn. 18). Dass in verschiedenen Vorschriften desselben Abschnitts des Strafgesetzbuchs neben Anlagen etwa Beförderungsmittel (§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder Fahrzeuge (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) genannt sind, lässt zwar den Schluss zu, der Gesetzgeber habe diese dort nicht als Anlagen verstanden. Dem ist indes nicht zu entnehmen, dass Grund hierfür gerade die fehlende Ortsfestigkeit der genannten Gegenstände ist, zumal etwa – der im nächsten Abschnitt enthaltene – § 328 Abs. 3 StGB nach der Gesetzesbegründung sowohl ortsfeste als auch ortsveränderliche Anlagen erfassen soll (s. BT-Drucks. 12/192 S. 23).

Im Übrigen kann der Begriff der Anlage wegen seiner Weite nicht für die gesamte Rechtsordnung (etwa § 266 Abs. 2 HGB, § 3 Abs. 5 BImSchG, § 3 Abs. 2 UmweltHG, § 2 der Landesbauordnungen) einheitlich, sondern lediglich normbezogen ausgelegt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Strafbarkeit der Störung öffentlicher Betriebe durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739, 745) – ursprünglich in § 316a StGB aF- normiert wurde als Ergänzung der verfassungsfeindlichen Sabotage gemäß § 88 StGB, vormals § 90 StGB aF (s. BT-PlPr. I/158, 6329; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1977 – StB 255/77, BGHSt 27, 307, 310). Die Gesetzesmaterialien enthalten jedoch keine nähere Konkretisierung dazu, was im Einzelnen unter einer Anlage zu verstehen ist. In einer späteren Gesetzesbegründung wurden im Zusammenhang mit Wehrmittelsabotage als Anlagen und Einrichtungen exemplarisch Befestigungsanlagen, militärische Flugplätze, technische Versuchsanstalten, ortsfeste Anlagen des Flugmeldedienstes, Radaranlagen und Munitionsfabriken genannt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 598; zuvor bereits BT-Drucks. II/3039 S. 13). Zwar deuten diese Beispiele darauf hin, dass der Gesetzgeber größere Anlagen vor Augen hatte. Eine Beschränkung auf solche lässt sich dem aber nicht entnehmen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass eine objektive Abgrenzung einer gegebenenfalls erforderlichen Mindestgröße schwerlich möglich wäre und der von verschiedenen Gerätschaften in Anspruch genommene Raum angesichts des technischen Fortschritts eher abnimmt. Ferner ist für den von § 316b StGB geschützten ordnungsgemäßen Ablauf der für die Öffentlichkeit bestimmten Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen (s. BT-Drucks. 13/8016 S. 28; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1977 – StB 255/77, BGHSt 27, 307, 309 f.) nicht entscheidend, welchen Umfang eine Anlage hat.

Dass eine Sachgesamtheit ihrerseits einer übergeordneten Einrichtung dient, nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Anlage (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 2012 – 2 [7] Ss 107/12, DAR 2012, 647, 648; LK/König, StGB, 12. Aufl., § 316b Rn. 9 f.; aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. März 1997 – 2 Ss 59/97, NStZ 1997, 342 f.). Zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Gesetzes besteht kein Anlass. Dabei ist zu bedenken, dass eine Anlage regelmäßig Teil einer Einrichtung ist, das heißt einer aus Personen und Sachen zusammengesetzten Einheit (s. BGH, Urteil vom 3. März 1982 – 2 StR 649/81, BGHSt 31, 1, 2). Mithin liefe der Anwendungsbereich der Anlage bei einer einschränkenden Auslegung weitgehend leer.“

(Letzte Aktualisierung: 04.05.2021)