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Strafrecht/Strafprozessrecht

Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB)

Zentrale Norm der Strafaussetzung ist § 56 StGB. Dabei ist nach der Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe zu unterscheiden. In jedem Fall ist eine Sozialprognose zu erstellen. Diese dient dem Zweck festzustellen, ob sich der Verurteilte „schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird“ (Wortlaut § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei sind nach § 56 Abs. Satz 1 StGB die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Tatumstände, das Nachtatverhalten, die Lebensverhältnisse und die Wirkung, die die Aussetzung auf den Täter hätte, zu berücksichtigen.

Im Übrigen ist nach der Höhe der ausgeurteilten Freiheitstrafe zu unterscheiden:

  • Liegt diese bei über 2 Jahren, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung schon wegen § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in keinem Fall mehr in Betracht.
  • Bei kurzen Freiheitsstrafen unter 6 Monaten, die gem. § 47 StGB sowieso nur in Ausnahmefällen verhangen werden sollen, hat die oben dargestellte Prognose zwingend die Aussetzung zur Bewährung zur Folge (so auch Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 56, Rn. 12).
  • Bei Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und einem Jahr soll ebenfalls bei einer günstigen Sozialprognose die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Nur in Fällen in denen die Vollstreckung der Strafe gem. § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten erscheint, soll die Aussetzung verneint werden. Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist die Vollstreckung der Strafe dann geboten, wenn eine Aussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Umstände des Einzelfalls unverständlich erscheinen würde.
  • Liegt die Freiheitsstrafe über einem Jahr (aber nicht über 2 Jahren), kommt eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nur in Betracht, wenn neben einer günstigen Sozialprognose sogenannte besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen.

(Letzte Aktualisierung: 28.07.2016)