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Strafrecht/Strafprozessrecht

Tätige Reue (§ 306e StGB)

§ 306e StGB lautet:

„(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.“

Zu § 306e StGB hat der BGH entschieden (BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 StR 118/20):

„§ 306e Abs. 1 StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr.1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.“

Ergänzender Hinweis:

In dem durch den BGH entschiedenen Fall hatte der Täter das Opfer aus dem Ge­fah­ren­be­reich ver­bracht.

(Letzte Aktualisierung: 27.08.2020)