Trickdiebstahl
Bei einem Trickdiebstahl ist die Wegnahme (§ 242 StGB) von einer auf einem Irrtum oder einer Nötigung beruhenden Vermögensverfügung (§§ 253, 263 StGB) abzugrenzen. Nach ganz überwiegender Auffassung schließen sich der Diebstahl einerseits und Betrug sowie Erpressung andererseits gegenseitig aus (Fischer, StGB, Komm., 65. Aufl. 2018, § 242, Rn. 27 m.w.N.).
Von einem Diebstahl ist auszugehen, wenn der Täter durch eine Täuschung lediglich die Voraussetzungen für die spätere Wegnahme schafft (Fischer, a.a.O.).
(Letzte Aktualisierung: 20.04.2018)
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