Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB)
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (OLG Bamberg, Beschl. v. 23.10.2012 – 2 Ss 63/12); erforderlich ist eine sog. Identitätstäuschung (Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 267, Rn. 30).
(Letzte Aktualisierung: 12.07.2016)
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