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Strafrecht/Strafprozessrecht

Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Das unerlaubte Veranstalten eines Glückspiels ist strafbar nach § 284 StGB. § 285 StGB stellt die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel unter Strafe.

In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören, § 286 Satz 1 StGB. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden (§ 286 Satz 2 StGB).

BGH, Urt. v. 27.02.2020 – 3 StR 327/19:

„1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist.

2. Beeinträchtigt eine Versagung der Erlaubnis den Täter in seinem Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art.12 Abs.1 GG, so entfällt die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB gleichwohl jedenfalls dann nicht, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt selbst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

3. Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.“

(Letzte Aktualisierung: 04.06.2020)