Vereinigung (§ 85 StGB)
Siehe dazu BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 StR 141/23, NJW 2024, 686 [Leitsatz]:
„Das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung in § 85 StGB entspricht dem Begriff des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG; die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist insoweit nicht maßgebend.“
(Letzte Aktualisierung: 05.04.2024)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt