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Strafrecht/Strafprozessrecht

Verfall

Der Verfall ist in den §§ 73 ff. StGB bzw. für das Ordnungswidrigkeitenrecht in § 29a OWiG geregelt. Nach diesen Normen ist es möglich, dem Täter das was er aus oder für die Tat erlangt hat, zu nehmen, also für verfallen zu erklären. Mit Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall geht das Eigentum an der verfallenen Sache oder an dem verfallenen Recht auf den Staat über (§ 73e StGB).

Beim Verfall gilt seit der Neufassung der Regelung das sog. „Brutto-Prinzip“. Das bedeutet, dass alle wirtschaftlichen Werte für verfallen erklärt werden und keine damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie z. B. Gegenleistungen oder Kosten Berücksichtigung finden (BGH, Urt. v. 13.06.2001, 3 StR 131/01, zitiert nach juris).

Im Übrigen kann sich der Verfall nicht nur gegen den Täter selbst richten. Nach § 73 Abs. 3 StGB kann dem Verfall auch etwas unterliegen, was ein Dritter aus der Tat erlangt hat. Dritter kann hierbei jede natürliche oder auch juristische Person (z. B. GmbH oder AG) sein.

Ergänzend sei ausgeführt, dass das Handeln einer Person für eine andere, um die dargestellten Verfallsauswirkungen zu haben, natürlich in einem gewissen Zusammenhang stehen muss. Die Rechtsprechung spricht dabei von einem „Bereicherungszusammenhang“ (OLG Hamburg, WiStra 2005, S. 157).

(Letzte Aktualisierung: 21.06.2016)