Startseite | Stichworte | Vermögen (u.a. zu § 253 StGB)
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/strafrecht-strafprozessrecht/vermoegen
Strafrecht/Strafprozessrecht

Vermögen (u.a. zu § 253 StGB)

Der strafrechtliche Vermögensbegriff wird von der h.M. wirtschaftlich betrachtet. Auf dieser Linie liegt etwa eine jüngere Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH (BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – 4 Ars 17/16):

„1. Der 4. Strafsenat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Vermögensbegriff fest. Danach sind auch in strafbarer Weise besessene Gegenstände dem Vermögen zuzuordnen. Maßgeblich ist allein, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, die der Täter nutzen will.

2. (…).. Auch eine ausnahmsweise Einschränkung des Vermögensschutzes nur für den illegalen Betäubungsmittelbesitz kommt aus Sicht des Senats nicht in Betracht.“

BGH, Urt. v. 16.08.2017 – 2 StR 335/15:

„2. Die rechtliche Würdigung der Tat als besonders schwere räuberische Erpressung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er geht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (…) von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus (…). Daran hält der Senat nach Durchführung des Anfrageverfahrens fest.

Auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs ergibt sich, dass derjenige, der einen Rauschgifthändler mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Herausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, sich der räuberischen Erpressung schuldig macht.

Betäubungsmittel besitzen bei wirtschaftlicher Betrachtung einen erheblichen Wert, der auch einen besonderen Anreiz dazu bietet, damit Handel zu treiben, obwohl nahezu jeder nicht von einer staatlichen Genehmigung getragene Umgang damit bei Strafandrohung verboten ist. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Maßgeblich ist, ob dem Besitz ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, was regelmäßig zu bejahen ist, wenn mit dem Besitz wirtschaftlich messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind. Auch hinsichtlich solcher Sachen, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt, kann unbeschadet ihrer Bemakelung, eine Erpressung begangen werden (…).

Es besteht kein Anlass, den bewährten und kriminalpolitisch sachgerechten wirtschaftlichen Vermögensbegriff aufzugeben. Andernfalls entstünden nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche gegenüber den Eigentumsdelikten. Bei der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung hängt es vielfach von Zufälligkeiten durch Geben oder Nehmen ab, ob für Verhaltensweisen, die sich im Unrechtsgehalt praktisch nicht unterscheiden, der Anwendungsbereich der §§ 253, 255 StGB oder derjenige der §§ 249 ff. StGB eröffnet ist. Entfielen in der einen Tatvariante, in welcher der Genötigte die Betäubungsmittel herausgibt, wegen der Nichtzuordnung des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes zum Vermögen des Genötigten die Erpressungsdelikte, so wären dort nur noch § 240 Abs. 1 StGB und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG einschlägig. In der anderen Variante, in welcher der Täter die Betäubungsmittel wegnimmt und der Genötigte dies nur duldet, läge ein Verbrechen des Raubes vor; denn auch Betäubungsmittel, deren Besitz verboten ist, bleiben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (…).“

Zum Schutz des Vermögens einer Terrororganisation siehe auch BGH, Urt. v. 11.04.2018 – 5 StR 595/17, RÜ 2018, 440.

(Letzte Aktualisierung: 01.08.2018)