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Strafrecht/Strafprozessrecht

Verständigung (§ 257c StPO)

Die Verständigung im Strafverfahren richtet sich nach § 257c StPO und wird von Laien und Medien auch als „Deal“ bezeichnet. Entgegen dieser Bezeichnung sind strenge Voraussetzungen einzuhalten und im Regelfall wird auch ein Geständnis des Betroffenen nötig, so dass dieser Schritt sorgsam abzuwägen ist. Im Folgenden zu den Voraussetzungen einer solchen Verständigung.

Zunächst kann sich nicht über alle Parameter des Urteils verständigt werden. So schließt schon das Gesetz wortwörtlich eine Absprache über den Schuldspruch (also welches Delikt wie begangen wurde) und Maßregeln der Sicherung und Besserung aus.

Der wichtigste Gegenstand einer Verständigung ist regelmäßig die Einigung über den Rechtsfolgenausspruch. Das bedeutet, es wird sich über die zu erwartende Strafe geeinigt. Dabei ist es unzulässig, eine sogenannte Punktstrafe, also eine konkrete Strafe zu vereinbaren. Zulässig ist allenfalls, dass das Gericht einen Strafrahmen vorschlägt, also eine denkbare Unter- und Obergrenze bei der Strafzumessung bestimmt. Weitere zulässige Gegenstände der Verständigung können außerdem sein:

  • Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, auch zu Bewährungsauflagen
  • Verhängung von Nebenstrafen (z. B. Fahrverbot nach § 44 StGB)
  • Nebenfolgen wie Verfall und Einziehung nach §§ 73 ff. StGB
  • Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 51 StGB

Nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO können auch sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Verständigung sein. Was zu diesen Maßnahmen konkret zu zählen ist, ist unklar. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich hierzu keine Hinweise. Angesichts der bisher verfügbaren Informationen sind damit wohl im Wesentlichen Einstellungsentscheidungen und Beweiserhebungen sowie das Absehen von Strafe gemeint ist. Das bedeutet, dass eine Verständigung z. B. beinhalten kann, dass das Verfahren z. B. nach § 153a StPO eingestellt wird oder dass bei einem Geständnis auch ein Absehen von Strafe in Frage kommt.

Neben einem zulässigen Gegenstand der Verständigung soll eine solche schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auch ein Geständnis des Angeklagten beinhalten. Als Geständnis reichen jedoch das bloße Nichtbestreiten oder ein Einräumen des Tatvorwurfs ohne weitere Angaben nicht aus. Ein Geständnis muss anhand des Akteninhalts nachvollziehbar und gerichtlich überprüfbar sein.

Es zeigt sich, dass eine Verständigung kompliziert ist und viele Risiken birgt. Demnach sollte hierbei in jedem Fall ein kompetenter Verteidiger mitwirken.

(Letzte Aktualisierung: 21.10.2016)