Startseite | Stichworte | Vortäuschen einer Straftat
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/strafrecht-strafprozessrecht/vortaeuschen-einer-straftat
Strafrecht/Strafprozessrecht

Vortäuschen einer Straftat

Es geht im Wesentlichen um § 145d StGB. Die Bestimmung lautet:

„(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1. an einer rechtswidrigen Tat oder

2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat

zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder

2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder

3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,

um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

Siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 23.05.2019 – 4 RVs 48/19:

„1. Für die Strafbarkeit nach § 145d Abs. 3 Nr. 1 StGB bedarf es einer auf eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b StGB bzw. § 31 BtMG gerichteten Absicht. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Angeklagte durch seine falschen Angaben lediglich eine allgemeine Strafmilderung (§ 46 StGB) anstrebt.

2. Den Tatbestand des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch erfüllen, wer als Haupttäter die Tat selber und alleine begangen hat, sodann indes bewusst wahrheitswidrig vortäuscht, dass er noch weitere Mittäter oder Gehilfen der Tat gehabt hat.“

(Letzte Aktualisierung: 02.10.2019)

DIE WELT VON ETL
ETL Standorte

Unsere Standorte finden Sie hier.

ANSPRECHPARTNER


Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten