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Strafrecht/Strafprozessrecht

Zueignungsabsicht (§§ 242, 249 StGB u.a.)

Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (BGH, Urt. v. 09.06.2015 – 3 StR 146/15).

An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu ändern, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH, a.a.O.).

Siehe auch BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – 3 StR 422/16, veröffentlicht u.a. in RÜ 2017, 435.

BGH, Beschl. v. 26.04.2019 – 1 StR 37/19:

„Eine Zueignungsabsicht scheidet aber aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 434/11 Rn. 13 und vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306 f.). An der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme würde es daher fehlen, wenn die Angeklagte davon ausging, dass das Mobiltelefon infolge ihrer Ergreifung in der Folgezeit wieder an die Geschädigte zurückgelangen würde. Jedenfalls läge die erforderliche Aneignungsabsicht nicht vor, wenn die Angeklagte lediglich erwogen haben sollte, das Mobiltelefon für sich zu behalten oder zu verwerten, falls sie am Tatort nicht festgenommen wird. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus. Vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 4 StR 541/11 Rn. 13 mwN). Bei dieser Sachlage käme die Annahme einer Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme nur dann in Betracht, wenn die Festnahme lediglich ein (nachrangiges) Fernziel der Angeklagten gewesen wäre.“

(Letzte Aktualisierung: 02.10.2019)

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