Abfindungsvergleich
Hier handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem Versicherer und einem Geschädigten über die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche.
Siehe hierzu auch OLG Dresden, Urt. v. 23.05.2017 – 4 U 1524/16):
„1. Fehleinschätzungen im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen mit einem Haftpflichtversicherer liegen grundsätzlich im Risiko der Vertragsparteien. Die Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleiches kann daher nicht aus Umständen hergeleitet werden, die dem Versicherer bei Abschluss des Vergleiches nicht bekannt waren.
2. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, im Interesse des Geschädigten Ermittlungsakten beizuziehen oder Auskünfte von Kranken-, Renten- oder Unfallversicherungsträgern einzuholen, bevor er den Abschluss eines Abfindungsvergleiches anbietet.“
Zu Fragen der Verjährung von Ansprüchen in diesem Zusammenhang siehe OLG Hamm, Urt. v. 28.04.2017 – 11 U 23/17:
„Wurden in einer Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung nach einem Verkehrsunfall zukünftige, unfallbedingte Verdienstausfallansprüche ausdrücklich von der vergleichsweisen Regelung ausgenommen, so unterliegen diese Ansprüche der Regelverjährung. Dabei bewirkt die Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung keine Hemmung der nicht erfassten Ansprüche, sondern beendet auch im Hinblick auf die nicht erfassten Ansprüche die durch die Anmeldung der Ansprüche eingetretene Verjährungshemmung.“
(Letzte Aktualisierung: 03.11.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt