Abschleppschaden
Unter einem Abschleppschaden versteht man einen Schaden an einem Fahrzeug, der durch einen Abschleppvorgang entstanden ist. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (BGH, Urt. v. 18.02.2014 – VI ZR 383/12):
„1. Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig.
2. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind.
3. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.“
Der in dem durch den BGH entschiedenen Fall beklagte Abschleppunternehmer betreibt ein Abschleppunternehmen. Am 12. Februar 2011 schleppte er im Auftrag der Stadt M. das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab und stellte es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt worden, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von rund 3.500 EUR entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage gegen den Abschleppunternehmer hatte keinen Erfolg. Der Kläger hätte sich besser an die Stadt selbst gewandt!
(Letzte Aktualisierung: 14.04.2014)