Ausländisches Recht (Verkehrsunfall)
Unter Umständen kommt bei einem Verkehrsunfall ausländisches Recht in Betracht. Das hat der zuständige Richter dann anzuwenden. Bei der Frage, wie sich der Richter die notwendigen Kenntnisse über das ausländische Recht verschafft, ist dieser in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. Er muss aber geeignete und zielführende Maßnahmen ergreifen (siehe dazu auch OLG München, Urt. v. 21.10.2016 – 10 U 2372/16, u. a. veröffentlicht in NW-RR 2016, 745).
(Letzte Aktualisierung: 02.01.2017)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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