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Verkehrsrecht

Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr umschreibt die sogenannte Gefährdungshaftung. Diese besteht verschuldensunabhängig für die Gefahren, die beim Betrieb von einem Kraftfahrzeug ausgehen. „Sie ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird.“ (BGH Urt. v.  26.02.2013, Az. VI ZR 116/12). Der Schaden muss in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Betriebsvorrichtung sowie mit einem Betriebsvorgang des Kfz stehen (BGH, Urt. v. 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13). Der Schaden kann direkt und unmittelbar durch das Kraftfahrzeug aber auch z.B. durch herabfallende Ladung wie Splittersteine verursacht werden (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.07.2019, Az. 4 U 102/17).

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist – entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der des § 7 StVG weit auszulegen.

Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 21.01.2014 (Az. VI ZR 253/13) ausgeführt, dass der Schutzzweck des § 7 StVG erst dann nicht mehr eingreife, „wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.“

Eine Haftung aus Betriebsgefahr kommt auch in Betracht, wenn ein Fahrzeug in verkehrswidriger Weise hält oder parkt und eine durch pflichtwidriges Abstellen verursachte Gefahrenlage für den Verkehr noch fortwirkt (BGH, Urt. v. 25.10.1994, Az. VI ZR 107/94). Hier kommt eine Haftung indes nur in Betracht, wenn ein sogenannter Zurechnungszusammenhang besteht. Eine Haftung kann allerdings auch in Betracht kommen, wenn ein Fahrzeug aufgrund seines Aufbaus (hier: Sattelauflieger) besonders anfällig gegenüber Seitenwind ist. Der BGH  hat hier eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs gesehen, die bei wertender Betrachtung ebenfalls vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst wird (Urt. v. 11.02.2020, Az. VI ZR 286/19).

Die von dem Betrieb eines Schädigerfahrzeugs ausgehende Gefahr verwirklicht sich auch dann, wenn der Eigentümer eines Unfallgeschädigten Pkw das sich noch in unmittelbarer Nähe befindliche, sich mit geringer Geschwindigkeit entfernende Schädigerfahrzeug zu Fuß verfolgt und beim Klopfen gegen die Scheibe des Schädigerfahrzeugs zu Fall kommt (OLG Hamm, Urt. v. 24.08.2018, Az. I-7 U 23/18). Angesichts des vorherigen Unfallereignisses und der sich anschließenden Unfallflucht des Schädigers, liegt in einer derartigen Konstellation keine Situation vor,  bei der die Gefahr nicht über das hinausging, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss und der Schaden als Verwirklichung des sog. allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten ist oder aber sich letztlich bei wertender Betrachtung eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht. So hat z.B. das OLG Stuttgart einen Anspruch für den Ersatz von Gesundheitsschäden verneint, nachdem eine Geschädigte sich in den Räumen einer in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Apotheke befand, „ruckartig umgedreht hatte, nachdem sie von einer weiteren Kundin der Apotheke erfahren habe, dass jemand gegen ihr geparktes Fahrzeug gefahren sei und anschließend, ohne anzuhalten, weitergefahren sei.“ Das Gericht konnte hier keinen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Gesundheitsschäden erkennen (Beschl. v. 07.08.2012, Az. 13 U 78/12). Auch das LG Rottweil konnte keinen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs erkennen, nachdem aus einem geparkten Fahrzeug heraus absichtlich Gegenstände auf die Fahrbahn gelegt wurden, um so ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer zu bereiten (Urt. v. 16.06.2022, Az. 2 O 33/22).

Im Fall einer in Brand geratenen Halle hat das LG Oldenburg (Oldenburg) mit Urteil vom 12. August 2020, Az. 13 O 245/20 im Sinne des Versicherungsnehmers konstatiert, dass  nach dem „Sinn und Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung … in Fällen, in denen beim Schweißen zur Reparatur eines Kfz eine Halle in Brand gerät, unter Zugrundelegung eines weiten Gebrauchsbegriffs der Kfz-Haftpflichtversicherung nach wie vor von einem Fahrzeuggebrauch auszugehen (ist), sodass der selbst schweißende Versicherte Versicherungsschutz genießt.“ 

Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion

Bei Fahrzeugen die mehreren Zwecken dienen (z.B. LKW mit montierten Arbeitsbühnen), ist oftmals streitig, ob der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs oder der Arbeitsmaschine entstanden ist. Entscheidend ist, ob sich die vom Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel oder von dem Einsatz als Arbeitsmaschine ausgehende Gefahr verwirklicht hat.

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen muss ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) bestehen. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, Urt. v. 24.03.2015, Az.VI ZR 265/14).

So hat z.B. das AG Hechingen in einem Urteil vom 13.05.2020, Az. 1 O 320/19 festgestellt, dass sich ein Fahrzeug nicht in Betrieb befindet, wenn ein Baumstamm mittels einer an einem Fahrzeug befestigten Seilwinde gezogen wird und der Motor des Fahrzeugs abgestellt ist. Zur Begründung hat es ausgeführt „die Benutzung der Seilwinde stellt sich vorliegend nicht als Gefahr dar die vom Kraftfahrzeug ausging und ist nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen.“

Dasselbe gilt für Traktoren oder Erntemaschinen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes eingesetzt werden und bei denen die Transportfunktion entweder lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche dient (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2020,  Az. 1 U 155/18) oder bei deren konkretem Einsatz die Arbeitsmaschine im Vordergrund steht und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2021, Az. 9 W 14/21). So hat z.B. das OLG Koblenz (Urt. v. 16.05.2022, Az. 12 U 532/21) entschieden, dass die Verunreinigung von Trauben durch austretendes Hydrauliköl bei einem – lohnarbeitsmäßig eingesetzten – Traubenvollernter zum versicherten Risiko zählt.

Das AG Brandenburg hat für einen – mit einer Hebebühne ausgestatteten – LKW, der auf 4 hydraulisch ausfahrbaren Stützen angehoben war und dessen Räder keinen Bodenkontakt mehr hatten, festgestellt, dass dieser nicht mehr als ein „Kraftfahrzeug“ im Sinne des § 7 StVG sondern als „Arbeitsmaschine“ anzusehen sei.

Ungeachtet dessen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein zum Schaden eines Dritten führendes Ereignis (hier: Brand) von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtung ausgegangen ist (OLG Hamm, Urt. v. 22. 03.2019, Az. I-9 U 93/17).

Abgestellte Fahrzeuge

Das OLG Karlsruhe hat in einem Hinweisbeschluss vom 13.12.2019 – 14 U 108/19 festgestellt, dass

– wenn von einem Fahrzeug ein Brand ausgeht und auf fremdes Eigentum übergreift, dieser „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden sein kann, wenn ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Defekt einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs oder des Anhängers besteht. So liegt ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen einem Kraftfahrzeugbrand und dem Betriebsvorgang eines Fahrzeugs z.B. für das OLG Celle dann vor, wenn das Fahrzeug noch ca. zwei Stunden vor dem Brand gefahren wurde (OLG Celle, Urt. v. 12.05.2021, Az. 14 U 189/20). Nicht erforderlich ist danach, dass der Halter gegenüber der beklagten Versicherung nachweist, durch welche Betriebseinrichtung der Brand verursacht worden ist.

Der BGH hat dazu mit Urteil vom 20.10.2020, Az. VI ZR 158/19 festgestellt, dass für eine Betriebseinrichtung nicht entscheidend ist, „ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann. Eine solch enge Betrachtungsweise ließe außer Acht, dass insbesondere angesichts der zunehmenden werkseitigen Ausstattung der Kraftfahrzeuge mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen den Fahrkomfort steigernden technischen Einrichtungen Gefahren für Dritte von einem Kraftfahrzeug auch aufgrund solcher – defekter – Fahrzeugteile ausgehen können, die zwar nicht für dessen Fortbewegungs- und Transportfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten sollen.“ 

Entscheidend ist, dass sich in dem Schaden die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Dies ist dann gegeben, wenn sich bei einer wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens ergibt, dass der Schaden durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urt. v. 20.10.2020, Az. VI ZR 374/19; Urt. v. 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18;  s.a. OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.01.2021, Az. 1 U 63/19).

Das LG Saarbrücken hat einen solchen Zusammenhang bejaht, nachdem ein Auto über einem noch glühenden Holzkohlegrill geparkt worden war, aufgrund der Hitze in Brand geriet und durch das Feuer weitere Fahrzeuge beschädigte (Urt. v. 23.12.2019, Az. 13 S 177/19). Die Explosion einer Autobatterie während des Startvorgangs gehört ebenfalls zu den unmittelbar vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren. Dies gilt selbst dann, wenn die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird.(OLG Dresden, Beschl. vom 19.07.2021, Az. 4 W 475/21).

Bei dauerhaft abgestellten und ortsfest zu Wohnzwecken genutzten Fahrzeugen oder Anhängern, die nicht mehr dazu bestimmt sind von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden,  scheidet eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17. 01. 2020, Az. 14 U 108/19).

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 01.08.2018, Az. 7 U 67/18) hatte die Kontamination des Bodens, infolge des Umschüttens durch Kraftstoff aus einem ausgebauten Tank, nicht dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet, sondern das Risiko, dem Umschütten von Flüssigkeiten allgemein und ohne Bezug zu einem Kraftfahrzeug zugerechnet. Wörtlich heißt es in dem Urteil, dass das Verschütten „nicht durch Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Gebrauch, sondern durch die Geschicklichkeit der handelnden Personen, das Vorhandensein von Hilfsmitteln u.ä. beeinflusst“ ist.

Ansonsten lassen weder die kurzzeitige Außerbetriebssetzung noch die Veräußerung des Fahrzeugs eine Ruheversicherung als Bestandteil der Kfz-Haftpflicht entfallen (s.o. LG Dresden. v. 19.07.2021).

Schäden, die beim oder im Zusammenhang mit dem Be- oder Entladen eines Kraftfahrzeugs verursacht werden, können dagegen der Betriebsgefahr zuzurechnen sein (OLG Köln, Urt. v. 06.12.2018, Az. 3 U 49/18).

Provozierte Schäden

Bei einem provozierten Schaden, d.h. wenn mit einem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitet wird, um z.B. einen Auffahrunfall zu provozieren, entfällt die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs. In einem solchen Fall verwirklicht sich keine der allgemeinen Gefahren, die üblicherweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängen, und für deren Regelung § 7 Abs. 1 StVG geschaffen worden ist. Derjenige, der das Hindernis bereitet, haftet aufgrund der Zweckentfremdung und des grob verkehrswidrigen Verhaltens gem. § 17 Abs. 1 StVG daher alleine (vgl. OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020, Az. 14 U 173/19).

Zurücktreten der Betriebsgefahr

Überwiegt bei einem Unfall das Verschulden des Schädigers massiv, insbesondere weil er sich grob verkehrswidrig verhält, wird die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten vermindert oder tritt völlig zurück (vgl. z.B. OLG München, Endurteil v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19). Bei einem Auffahrunfall kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden bei einem besonders gefährlichen Fahrmanöver des Vorausfahrenden vollständig hinter dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktreten (z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2021, Az. 7 U 53/20).

 

(Letzte Aktualisierung: 18.01.2022)