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Verkehrsrecht

Bushaltestelle (Unfall und Haftungsquote)

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden (OLG München, Urt. v. 05.05.2017 – 10 U 1750/15):

„1. Wäre es einem Kfz-Führer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, an einer Bushaltestelle langsamer vorbeizufahren und mit achtlos auf die Fahrbahn tretenden Fußgängern zu rechnen, ist für ihn ein entsprechender Verkehrsunfall mit einem Fußgänger nicht unvermeidbar.

2. Zudem ist für die Frage der Vermeidbarkeit nicht entscheidend, ob der Kfz-Führer sich verkehrsgerecht verhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob ein besonders sorgfältiger und umsichtiger Fahrzeugführer unter den gegebenen Umständen langsamer oder aufmerksamer gefahren wäre.

3. Ein Kfz-Führer, der mit leicht überhöhter Geschwindigkeit (hier: 34 statt 30 km/h) an einer Bushaltestelle vorbeifährt und dabei nicht mit achtlos auf die Fahrbahn tretenden Fußgängern rechnet und ein achtlos an einer Bushaltestelle  auf die Fahrbahn tretender Fußgänger haften im Kollisionsfall zu jeweils 50%.“

(Letzte Aktualisierung: 17.11.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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