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Verkehrsrecht

Direktanspruch (Haftpflichtversicherung)

Siehe dazu zunächst §§ 115, 116 VVG.

BGH, Urt. v. 25.01.2023 – IV ZR 133/21, NJW 2023, 1809 [Leitsatz]:

„Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten.“

(Letzte Aktualisierung: 18.07.2023)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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