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Verkehrsrecht

Elektrokleinstfahrzeuge

Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr am 15.06.2019 gibt es eine gesetzliche Grundlage, um den unterschiedlichen Elektrokleinstfahrzeugen die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen.

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
  • eine Lenk oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden.
  • Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018 11 2 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30 Minuten Leistung elektrischer Antriebssystem (ABl. L 323 vom 07.11.2014, S. 52) zu bestimmen,
  • eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
  • eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

Alle Fahrzeuge müssen über eine allgemeine Betriebserlaubnis verfügen. Bei allen Fahrzeugen muss eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein. Sie können ab 14 Jahren genutzt werden. Grundsätzlich gilt, dass Elektrokleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen zu benutzen haben, sofern diese vorhanden sind.  Die Alkoholgrenzwerte sind dieselben wie für Autofahrer.

Im Einzelfall ist zu beachten, dass, wenn diese Fahrzeuge (E-Roller, E-Bikes, Pedelecs, E-Skateboard oder Mobilitätshilfen) auf ebener Bahn mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km in der Stunde fahren können, es sich verkehrsrechtlich um Kraftfahrzeuge handelt und dann nach den StVG Helm-, Führerschein-, Versicherungs- und Straßenbenutzungspflicht gilt.

LG Münster, Urt. v. 09.03.2020 – 08 O 272/19 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die in § 7 StVG normierte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Um ein solches Fahrzeug handelte es sich nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten bei dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug. Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits in Kraft war. Gem. § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, was insbesondere auch sog. E-Scooter sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, eKFV § 1 Rn. 10, 11).“

Zu möglichen (Verkehrs-)Straftaten im Zusammenhang mit einem E-Scooter siehe auch BGH, Beschl. v. 02.03.2021 – 4 StR 366/20.

(Letzte Aktualisierung: 29.04.2021)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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