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Verkehrsrecht

Erwerbsminderung / Erwerbsschaden

Durch das Handeln eines Schädigers kann es bei dem Geschädigten zu einer Verminderung oder gar Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit kommen. Einen solchen Verdienstausfall und sonstige Erwerbsminderung sind von dem Geschädigten konkret nachzuweisen, eine Bemessung abstrakt nach dem ärztlich ermittelten Grad der Minderung ist nicht ausreichend. Im Falle einer selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit sind im Wege der Differenzmethode alle wesentlichen Wirkungen der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht die Beeinträchtigung oder der Verlust der Arbeitskraft den Schaden begründen, sondern erst der daraus erwachsene messbare Vermögensnachteil (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG, § 1, Rn. 10).

Siehe auch BGH, Urt. v. 19.09.2017 – VI ZR 530/16, NJW-Spezial 2017, 715 zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen. Im Orientierungssatz heißt es:

„An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind (Fortführung BGH, 22. Oktober 1987, III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410).“

BFH, Urt. v. 20.07.2018 – IX R 25/17, NJW 2019, 111:

„Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gemäß § 842 BGB, kommt es für die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf an, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.) oder das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2b EStG a.F., § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG n.F.).“

Zur Frage der Schadensminderungspflicht des Geschädigten beim Erwerbsschaden siehe auch den Beitrag von Keysers in NJW 2019, 2072 ff.

(Letzte Aktualisierung: 16.07.2019)

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