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Verkehrsrecht

EU-Führerschein

Der EU-Führerschein wurde in Deutschland 1999 eingeführt. Er ist in allen Mitgliedsstaaten der EU sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz gültig.

BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 3 C 26/17, NJW 2020, 1609:

„Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort. (wie BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 – 3 C 9.17 – BVerwGE 162, 308).“

BVerwG, Beschl. v. 24.10.2019 – 3 B 26/19, NJW 2020, 1600:

„Die Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und die Auskunft der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, der Inhaber habe nicht mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr am Ort der Meldung gelebt, sind Hinweise aus vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen, die die durch die Führerscheinausstellung begründete Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erschüttern. Sie rechtfertigen eine Einbeziehung aller Umstände, also auch der Informationen aus Quellen, die nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren.“

BVerwG, Beschl. v. 16.01.2020 – 3 B 51/18, NJW 2020, 1603:

„1. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 – C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] – Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 – C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] – Slg. I-9601 Rn. 50).

2. Das Recht, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, lebt nicht automatisch wieder auf, wenn die im Zusammenhang mit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 3 C 1.13 – BVerwGE 149, 74 Rn. 31 ff.).“

Zur Reichweite und den Grenzen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen siehe den Beitrag von Kenntner in NJW 2020, 1556 ff.

(Letzte Aktualisierung: 02.07.2020)