Fahrtenbuch / Fahrtenbuchauflage
Die Pflicht ein Fahrtenbuch zu führen beruht im Wesentlichen auf § 31a StVZO. Diese Bestimmung lautet:
„(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- vor deren Beginn
- a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
- b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
- c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
- b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.“
OVG Münster, Beschl. v. 08.08.2022 – 8 B 691/22, NJW 2022, 2703:
„Die Fahrtenbuchauflage findet ihre rechtliche Grundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist dann der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.“
Zur Anordnung eines Fahrtenbuches wegen Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers siehe OVG Weimar, Beschl. v. 20.09.2018 – 2 EO 378/18, NJW-Spezial 2019, 138:
„1. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO) ist anzunehmen, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
- Art und Umfang der Ermittlungen hängen dabei auch von der Bereitschaft des Fahrzeughalters ab, bei der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken (st. Rspr.).
- Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann.
- Durch die Benennung dieses Personenkreises kann der Fahrzeughalter die behördlichen Ermittlungen wesentlich fördern und auf diese Weise seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.“
OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2020 – 8 A 4299/19, NJW 2020, 2572 [Unmöglichkeit der Feststellungen im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO]:
„a) Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.
Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Eine Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 ? 8 A 740/18 -, DVBl. 2018, 961, juris Rn. 30 ff. m. w. N.
Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 ? 8 B 1465/14 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.
Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 ? 8 B 64/16 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.“
OVG Münster, Beschl. v. 26.03.2018 – 8 B 233/18, NJW-Spezial 2018, 267:
„1. Benennt der Halter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ermöglicht dies nicht (mehr) die Feststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Der Fahrzeugführer muss so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
- Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, selbst wenn ein Antragsteller bisher „nicht in Erscheinung getreten“ sein sollte bzw. hinsichtlich des Tatfahrzeugs zuvor keine Verkehrsordnungswidrigkeit aktenkundig geworden sein sollte.
- Bei einem unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, ist eine Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unverhältnismäßig.“
VGH München, Beschl. v. 12.03.2019 – 11 CS 18.2476, NJW-Spezial 2019, 235 [Veräußerung des Tatfahrzeugs nach dem Verkehrsverstoß]:
„Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an.“
OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2019 – 12 Me 170/18, NJW-Spezial 2019, 267:
„Im Verwaltungsverfahren zum Erlass einer Fahrtenbuchanordnung darf in der Regel auch dann von einer nicht hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn dieser im Bußgeldverfahren einen Anhörungsbogen nicht zurückgesandt hatte, der ihn als etwaigen Zeugen darüber belehrte, er sei zwar bei einer Vernehmung grundsätzlich zeugnispflichtig, nicht aber verpflichtet, der Bitte zu folgen, den verantwortlichen Fahrzeugführer auf dem Anhörungsbogen mitzuteilen.“
Beachten Sie auch VG Neustadt/Weinstraße (VG), Beschl. v. 05.11.2015 – 3 L 967/15.NW. Das Gericht hat entschieden, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters nur im Ausnahmefall erfolgen dürfe. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters bedarf demnach einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt nach Auffassung des Gerichts daher Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks sowie eine Prognose voraus, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten sind und ebenfalls nicht aufgeklärt werden können.
In dem durch das VG entschiedenen Fall ging es um die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach einer mit einem Motorrad begangenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung für das Motorrad selbst sowie für alle Personenwagen des Halters.
Letztlich hält das Gericht die Fahrtenbuchauflage nur hinsichtlich des auf den Halter zugelassenen Kraftrades für berechtigt, eine Fahrtenbuchauflage für die beiden anderen auf den Halter zugelassenen Kraftfahrzeuge (Pkw) schätzt das Gericht als rechtswidrig ein.
Der durch die Fahrtenbuchauflage Betroffene war Halter eines Motorrades und zweier Pkw. Mit seinem Motorrad überschritt er auf einer Bundesstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 73 km/h. Die zuständige Bußgeldstelle versuchte durch Anhörung den Fahrer des Motorrads zu ermitteln. Der spätere Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestritt seine Fahrereigenschaft, was bei ihm zu einer Durchsuchung seiner Wohnung führte. Die Wohnungsdurchsuchung sollte zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragen Motorradkleidung führen. Die Durchsuchung blieb jedoch ergebnislos. Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens gab der zuständige Landkreis dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten auf. Die Fahrtenbuchauflage erstreckte sich sowohl auf das betreffende Motorrad wie auch auf die beiden Pkw, deren Halter der Antragsteller ebenfalls war.
(Letzte Aktualisierung: 11.01.2023)
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