Grünlicht (Haftung)
Das Landgericht (LG) Heidelberg hat entschieden (LG Heidelberg, Urt. v. 6.10.2016 – 4 O 9/16):
„Eine alleinige Haftung des Fahrzeugführers kommt auch dann in Betracht, wenn dieser an einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung zwar bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, es aber zu einer Kollision mit dem Querverkehr kommt, der ebenfalls bei Grünlicht in die Kreuzung gefahren ist, weil der Fahrzeugführer die Kollision durch unangemessene langsame Räumung der Kreuzung verursacht hat und der Unfall für den anderen Fahrer nicht vermeidbar war.“
Die Entscheidung des LG überrascht, aber nur auf den ersten Blick. Das Gericht erkennt einen Verstoß gegen den allgemeinen Rücksichtnahmegrundsatz (§ 1 Abs. 1 StVO). In der Sache ging es immerhin um einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 17.600,00 EUR.
(Letzte Aktualisierung: 25.04.2017)