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Verkehrsrecht

Handy / Handyverbot

Grundsätzlich ist eine Nutzung des Handys während der Fahrt als Fahrer verboten. Dabei ist vor allem das Schreiben oder Lesen sowie das Telefonieren während der Fahrt untersagt.

Der Bußgeldkatalog sieht ab 19.10.2017 grundsätzlich eine Geldbuße von 100 EUR, sowie einen Punkt im Fahreignungsregister vor. Im Falle einer Gefährdung fallen zwei Punkte und eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat an. Ist ein Unfall verursacht worden, steigt die Geldbuße auf 200 EUR.

Die vorerwähnten Strafen bzw. Bußgelder gelten für alle Fälle der Nutzung, nicht nur des Telefonierens.

In § 23 Ia StVO ist das Verbot explizit beschrieben, hiernach heißt es:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- und Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Eine Ausnahme stellt das Telefonieren über eine Freisprechanlage dar, wenn diese entweder am Handy oder fest im Auto installiert ist. Wichtig dabei ist, dass beide Hände des Fahrers am Lenkrad sein können und der Fahrer nicht auf das Display schauen muss. So wird die Ablenkung insgesamt minimiert.

Eine weitere Ausnehme liegt dann vor, wenn der Fahrer nicht fährt, sondern der Motor des Autos ausgestellt ist. Halten bei laufendem Motor genügt jedoch nicht.

Nachfolgend eine Rechtsprechungsübersicht:

1. AG Sonthofen, Beschl. v. 15.6.2010 – Owi 144 Js 5270/10, NJW-RR 2010, 387:

„Auch ein so genanntes Walkie-Talkie ist ein Mobilfunkgerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.“

2. OLG Hamm, Beschl. v. 7.7.2015 – III-1 RBs 109/15:

„Die Auslegung des Begriffs des Benutzens durch Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons oder des Hörers eines Autotelefons, in welcher das Headset zum Hörer eines Mobil- oder Autotelefons wird, erweitert die Bußgeldnorm des § 23 Abs. 1a StVO in unzulässiger Weise, indem es die technischen Funktionen umdefiniert. Die Benutzung eines In-Ohr-Headsets ist nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleichzusetzen, weil das In-Ohr-Headset grundsätzlich nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers besitzt.“

3. OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15, 2 Ss OWi 290/15:

„Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.“

Siehe aber auch nachfolgend AG Landshut, Urt. v. 6.2.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16!

4. OLG Hamburg, Beschl. v. 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB), 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 Owi:

„Der Begriff des Benutzens (§ 23 Abs. 1a StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons.“

5. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.4.2016 – 4 Ss 212/16:

„Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.“

6. AG Offenburg, Urt. v. 6.6.2016 – 3 OWi 208 Js 16375/15:

„Ein als Diktiergerät benutztes iPod-touch ohne Möglichkeit, sich in das Mobilfunknetz einzuwählen, unterfällt nicht der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der aktuellen Fassung.“

7. AG Rinteln, Urt. v. 27.10.2016 – 24 Owi 508 Js 6349/16 u.a.:

„Ein iPod, das nach Herstellerangabe dem Abspielen von Musik dient und mit dem man ggf. über eine Internetverbindung telefonieren könnte, kann nicht mehr unter den Begriff des Mobiltelefons subsumiert werden.“

8. AG Landshut, Urt. v. 6.2.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16:

„Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken, stellt kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. (entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2015, 2 Ss OWi 290/15, juris).“

9. OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2016 – 1 RBs 170/16:

„Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefones.“

10. OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.01.2019 – 2 Rb 24 Ss 1269/18 [Leitsatz]:

„Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.“

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist materiell-rechtlich fehlerhaft, weil die tatrichterlichen Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. tragen.

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt – wie nach alter Rechtslage bis zu der durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 1a StVO – nach wie vor voraus, dass der Fahrzeugführer ein Mobiltelefon oder nunmehr aufgrund der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält.

Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern – wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht – allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.

1.

Hierfür spricht vor allem der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO n.F.. Sowohl in der bisherigen als auch in der neuen Fassung dieser Vorschrift ist die Rede von einer Nutzung des Gerätes. Während es in § 23 Abs. 1a StVO a.F. hieß: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss …, wird nunmehr in der „Neufassung“ formuliert: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmen ist, nur benutzen, wenn (1.) hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und … .

Der Wortlaut beider Verordnungstexte lässt keinen Interpretationsspielraum zu, sondern es wird insoweit auch nach neuer Rechtslage weiterhin eine gerätespezifische Nutzung vorausgesetzt.

2.

Dass die Neuregelung anstatt des bisherigen Verbots nunmehr ein Gebot enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist, führt nicht zu einer Änderung oder Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Vorschrift im Hinblick auf eine nach wie vor erforderliche Nutzung des elektronischen Gerätes. Hierfür sprechen im Übrigen auch die ebenfalls durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorgenommenen Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat -). Unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1a StVO n.F. heißt es in Nr. 246 und Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs wie folgt: „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt beim Führen eines Fahrzeugs“ (Regelgeldbuße: 100,00 €). Auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16. November 2018 (Aktenzeichen: 1 Rb 25 Ss 1157/18) im Rahmen der Entscheidung über ein Doppelverwertungsverbot aus der zitierten Passage des Bußgeldkataloges bereits zu Recht den Schluss gezogen, dass die (rechtswidrige) Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs für den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO konstitutiv und deshalb durch das Doppelverwertungsverbot vom Bußgeldbemessungsakt ausgeschlossen ist.

3.

Eine dem Wortlaut der Vorschrift entgegenstehende Intention des Verordnungsgebers, bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs, ohne dass es auf den Grund des Haltens ankommt, als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. anzusehen, lässt sich entgegen dem missverständlichen Leitsatz des Oberlandesgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – (SVR 2018, 434) nicht der Begründung des Entwurfs der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BR-Drucksache 556/17) entnehmen.

Im Kern hat der Verordnungsgeber das bisher geltende Handyverbot ausgeweitet auf sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik. Es werden in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO konkrete Gerätearten abschließend aufgezählt, wobei die Vorschrift im Übrigen einen technikoffenen Ansatz enthält, um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können. Ferner hat der Verordnungsgeber die Ausnahmen vom Verbot der Nutzung elektronischer Geräte konkretisiert.

Den Verordnungsmaterialien lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers z.B. in dem bloßen Aufheben oder Umlagern eines elektronischen Gerätes ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. gesehen werden kann. Bei einer solchen Handhabung würde jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion fehlen und es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon oder einem anderen elektronischen Gerät anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (bezüglich des Aufhebens oder Umlagerns eines Mobiltelefons vgl. OLG Düsseldorf in NZV 2007, 95; OLG Köln in NZV 2005, 547). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Verordnungsgeber zwar alternativ mit einem vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt auseinandergesetzt, dahingehende Überlegungen aber unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes verworfen hat.

Zu weiteren Überlegungen des Verordnungsgebers, ein nutzungsunabhängiges Verbot elektronischer Geräte einzuführen, findet sich in den Verordnungsmaterialien kein Ansatzpunkt. Die vom Oberlandesgericht Oldenburg zitierte Passage der Verordnungsmaterialien betrifft, wie durch die dortige Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 2016 (Aktenzeichen: 4 Ss 212/16) belegt wird, lediglich den Sonderfall der Verwendung der Freisprecheinrichtung eines Mobiltelefons. Es soll insoweit eine Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies – wie in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall der Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth – nicht erforderlich wäre. Nur für diesen Fall wird durch den Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages durch die Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO nunmehr klargestellt, dass es für das Verbot der Gerätenutzung nicht darauf ankommt, ob das Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird. Weiterhin vorausgesetzt wird jedoch eine Benutzung des elektronischen Gerätes.“

(Letzte Aktualisierung: 28.10.2019)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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