Hinterbliebenengeld
Hierbei handelt es sich um die Folge einer Gesetzesreform aus dem Jahr 2017. Am 22.07.2017 ist das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 2421).
Die Norm des § 844 Abs. 3 BGB lautet:
„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
Aus der Rechtsprechung:
LG Tübingen, Urt. v. 17.05.2019 – 3 O 108/18
LG München II, Endurt. v. 17.05.2019 – 12 O 4540/18
Siehe auch den Beitrag von Wagner in NJW 2017, 2641 ff. sowie den Kurzaufsatz von Liborius in NJW-Spezial 2020, 713 f. „Die Geltendmachung von Hinterbliebenengeld“]
(Letzte Aktualisierung: 25.04.2023)
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