Höhere Gewalt (§ 1 Abs. 2 HPflG)
Siehe dazu etwa OLG Köln, Urt. v 18.08.2923 – 7 U 21/23 [aus den Entscheidungsgründen]:
„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist höhere Gewalt i.S.d. § 1 Abs. 2 HPflG ein ´betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist´ (BGH, Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 69/03 –, BGHZ 158, 130, m.w.N.). Im Streitfall maßgeblich sind die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des konkreten Unfalls. Danach sind insbesondere Handlungen Dritter (…) dann höhere Gewalt, wenn sie nach der menschlichen Erfahrung unvorhersehbar sind und auch nicht durch äußerste Sorgfalt verhindert werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2013 –4 U 42/13 –, juris).“
(Letzte Aktualisierung: 20.10.2023)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de