Kfz-Unikat (Umfang des Schadensersatzes)
Die Bemessung des Schadensumfanges bei Beschädigung oder gar Zerstörung eines Kfz, welches ein sog. Unikat darstellt, kann sich schwierig gestalten. Beachte hierzu etwa OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.03.2020 – 22 U 157/18:
„1. Wird ein Fahrzeug beschädigt, das der Kläger mit einer deutlich stärkeren Antriebseinheit ausgestattet hat, ist dessen Marktwert nach § 251 BGB festzustellen.
2. Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Sonderzulassung vor, so ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gemäß § 287 ZPO davon auszugehen, dass das Fahrzeug die Zulassung erhalten hätte.“
(Letzte Aktualisierung: 31.08.2020)
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