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Verkehrsrecht

Parkverbot

Für ein Parkverbot gibt es kein offizielles „Parken-verboten-Schild“ jedoch zwei Schilder für ein Halteverbot.

Wer sein Fahrzeug verlässt und sich länger als drei Minuten vom Fahrzeug entfernt, parkt.

In bestimmten Verkehrssituationen und Bereichen gilt – auch ohne dass ein entsprechendes Schild auf ein Parkverbot hinweist – ein Parkverbot:

  • Fahrradschutzstreifen (durch Leitlinien markierte Fahrradwege)
  • Andreaskreuz (innerorts herrscht bis fünf Meter und außerhalb bis 50 Meter vor Andreaskreuzen ein Parkverbot)
  • Haltestelle (Parkverbot 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild)
  • Fußgängerzone (Durchfahrtsverbot, das ein Parkverbot einschließt)
  • Vorfahrtsstraße außerorts (innerorts Parken erlaubt)
  • Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
  • Kreuzungs-/Einmündungsbereich (fünf Meter davor und dahinter)
  • Grundstückseinfahrt und -ausfahrt (auf schmalen Straßen auch gegenüber)
  • Abgesenkter Bordstein
  • Kreisverkehr
  • Autobahn und Kraftfahrstraße
  • Fußgängerüberweg (außerdem fünf Meter davor und dahinter)

Grundsätzlich darf man überall im Straßenverkehr parken, wo entweder kein entsprechendes Verbotsschild steht oder wo ein Schild das Parken ausdrücklich erlaubt.

(Letzte Aktualisierung: 18.03.2019)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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