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Verkehrsrecht

Seitenabstand

§ 5 Abs. 4 StVO lautet:

„Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.“

LG Hagen, Urt. v. 20.12.2017 – 3 S 46/17:

„1. Da sich der Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs (Beklagter zu 1)) und dessen geöffneter Fahrertür ereignete, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) verursacht wurde (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2014, 19 U 57/14).

2. Die Kammer teilt die Ansicht, dass der erwiesene Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO und ein nicht erwiesener Sorgfaltspflichtverstoß auf der Seiten des Unfallgegners in der Regel eine vollständige Haftung des Ein- und Aussteigenden begründen, da die Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs hinter dem Verursachungsbeitrag des sorgfaltswidrig Ein- und Aussteigenden vollständig zurücktritt (vgl. u.a. LG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2015, 13 S 172/14).

3. Ein Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter wird regelmäßig für ausreichend erachtet, sofern es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2009, 12 U 175/08).“

LG Saarbrücken, Hinweisbeschl. v. 12.09.2017 – 13 S 69/17:

„1. Derjenige, der aus einem Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Aussteigen geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

2. Derjenige, der an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit des Abstandes gibt es kein feststehendes Maß, sondern dieses ist abhängig von den jeweiligen Umständen, muss aber zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentüre noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, ob sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum Personen aufhalten.

3. Es liegt eine Alleinhaftung des aus dem Fahrzeug Aussteigenden vor, wenn die Fahrzeugtüre rücksichtlos und plötzlich geöffnet wird, während bei einem gebotenen Schulterblick vor dem Türöffnen der Aussteigende das herannahende Fahrzeug hätte sehen müssen. Dieses Verschulden wiegt derart schwer, dass selbst ein geringes Mitverschulden des Vorbeifahrenden dahinter zurücktritt.“

(Letzte Aktualisierung: 17.04.2018)