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Verkehrsrecht

Umsatzsteuer (Ersatzbeschaffung)

Grundsätzlich ist nach § 249 Abs. 2 BGB Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nach einem Unfall immer nur dann zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der BGH hat entschieden (BGH, Urt. v. 05.02.2013 -VI ZR 363/11): Wenn ein Geschädigter anstatt eine Reparatur durchführen zu lassen, eine Ersatzbeschaffung vornimmt, kann der Geschädigte auch in diese, Fall Ersatz der Mehrwertsteuer verlangen. Der Anspruch ist auf den Mehrwertsteuerbetrag begrenzt, der bei der erforderlichen Reparatur laut Schadensschätzung des Gutachters angefallen wäre.

(Letzte Aktualisierung: 14.08.2017)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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