Verbringungskosten
Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall kann sich die Frage stellen, ob der Schädiger auch sog. Verbringungskosten zu tragen hat. Bei Verbringungskosten handelt es sich um eine Art Transportkosten, die dem Kfz-Betrieb entstehen, um das Fahrzeug zur Ausführung bestimmter Arbeiten an einen anderen Ort zu transportieren. Dieser Transport fällt immer dann an, wenn der Kfz-Betrieb über keine eigene Lackier- oder Vermessungsanlage verfügt.
Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich bei den Verbringungskosten um zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung sind diese erstattungsfähig.
Siehe auch OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021, Az. 14 U 136/20:
„Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.“
(Letzte Aktualisierung: 21.02.2022)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de