Vorhaltekosten / Vorsorgeaufwendungen
Ein Schaden ist unter Umständen auch dann zu bejahen, wenn der Geschädigte zum Ausgleich möglicher Schäden Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (Palandt/Grüneberg, BGB, Komm., 79. Aufl. 2020, § 249, Rn. 62 m.w.N.). Dass der Geschädigte Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, soll den Schädiger nicht entlasten. Der Schädiger ist vielmehr verpflichtet, die Vorsorgeaufwendungen bis zur Höhe des Schadens zu ersetzen, der ohne die Vorsorgemaßnahmen entstanden wäre. Einen Beispielsfall bildet das Halten von Reservefahrzeugen.
OLG Celle, Urt. v. 08.05.2019 – 14 U 5/19:
„1a. Der VII. Zivilsenat des BGH hat mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2018 (VII ZR 285/17) die Frage der Nichterstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für ein gewerblich genutztes (Reserve-)Fahrzeug nicht abschließend entschieden. Denn diese Entscheidung des VII. Zivilsenats betraf im Kern nicht die Frage der Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten für ein gewerblich genutztes (Reserve-)Fahrzeug, sondern die Frage der Erstattungsfähigkeit einer pauschalierten, abstrakten Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit während der Beseitigung eines werkmangelbedingten Schadens eines ausschließlich gewerblich zur Erbringung von Transportleistungen dienenden Kippladers mit Kran (BGH aaO, Rn. 19, 27 ff.), obwohl es dem geschädigten Unternehmer möglich gewesen wäre, die konkret durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandene wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beziffern (BGH aaO, Rn. 22).
1b. Die Begründung der Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 06.12.2018 (VII ZR 285/17) lässt eine generelle Beantwortung der Frage der Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten gewerblich genutzter (Reserve-) Fahrzeuge nicht erkennen, sondern betraf erkennbar einen Einzelfall (BGH aaO, Rn. 26 ff.), wobei der VII. Senat lediglich die Forderung des Geschädigten nach Nutzungsausfallentschädigung nicht mit den Vorhaltekosten des beschädigten Kippladers mit Kran für begründbar hielt (BGH aaO, Rn. 27). Dies zeigt sich auch daran, dass sich der VII. Senat mit der im Urteil nur erwähnten (vgl. BGH aaO, Rn. 15) bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 1960 – VI ZR 35/59; vom 13. Dezember 1965 – III ZR 62/64; vom 10. Januar 1978 – VI ZR 164/75, und vom 10. Januar 1978 – VI ZR 175/76) sowie der daraufhin ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (beispielhaft OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – 12 U 132/07; OLG Koblenz, Urteil vom 1. September 2014 – 12 U 1136/12) inhaltlich nicht auseinandersetzt.
2. Ob Vorhaltekosten gewerblich genutzter (Reserve-) Fahrzeuge als Sowiesokosten unersetzbar sind, bleibt daher höchstrichterlich ungeklärt und ist ggf. im Streitfall aufzuklären.“
(Letzte Aktualisierung: 25.02.2020)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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