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Versicherungsrecht

BB-BUZ

Die Abkürzung steht für die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Siehe auch BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 527/15:

„1. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalles zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.

2. Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.“

(Letzte Aktualisierung: 30.01.2017)