Billigungsklausel
Der Versicherungsnehmer (VN) stellt einen Antrag beim Versicherer, sofern er den Abschluss eines Versicherungsvertrages begehrt. Schickt der Versicherer einen Versicherungsschein, welcher von den begehrten Leistungen des VN laut Antrag abweicht, so greift die sog. Billigungsklausel. Danach gilt die Abweichung im Versicherungsschein durch den VN als genehmigt, wenn der Versicherer auf jede Abweichung selbst ausdrücklich hingewiesen und der VN nicht binnen eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins widersprochen hat. Der Versicherer muss nicht nur auf jede einzelne Abweichung hingewiesen haben, sondern auch auf dessen Rechtsfolge (Genehmigung des abweichenden Vertrages, wenn nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang dem Vertrag widersprochen wurde). Beides muss in hinreichend auffälliger Form geschehen sein.
Sofern der Versicherer eine der Voraussetzungen nicht erfüllt hat, so gilt der Vertrag entsprechend des ursprünglich vom VN gestellten Antrags als geschlossen.
In zahlreichen Fällen halten sich Versicherer nicht an die aufgezeigten rechtlichen Vorgaben, damit die Billigungsklausel eingreifen kann. Insofern gilt in vielen Fällen der Vertrag mit dem Inhalt, den der VN ursprünglich beantragt hat und der für den VN regelmäßig günstiger ist.
(Letzte Aktualisierung: 09.05.2014)
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