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Versicherungsrecht

Einlösungsklausel

Die „Einlösungsklausel“ wird in § 37 VVG geregelt und beschreibt, wann die Haftungszeit der Versicherung für Versicherungsfälle beginnt. Die Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmen, dass die Haftungszeit der Versicherung nicht bereits mit Vertragsunterschrift beginnt, sondern erst mit erstmaliger Zahlung der Prämie/des Beitrages. Wenn der Versicherungsschutz also zu einem Zeitpunkt zwischen Vertragsschluss und dem Bezahlen der erstmaligen Prämie eintritt, so kann der Versicherer von seiner Leistung frei werden. Die Leistungsfreiheit tritt aber nur ein, wenn der Versicherer auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen hat und wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten hat.

(Letzte Aktualisierung: 06.06.2017)