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Versicherungsrecht

Gestellter Unfall (Indizien)

Siehe dazu aus der sehr umfangreichen Rechtsprechung:

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.02.2021 – 12 U 160/20 [wahrheitswidriges Bestreiten der Parteien, dass sie bereits vor dem Verkehrsunfall miteinander befreundet gewesen sind, als wesentliches Indiz für einen fingierten Unfall]

LG Offenburg, Urt. v. 05.11.2020 – 2 O 285/18, NJW-Spezial 2021, 203:

„Zur Überzeugung des Gerichts steht im vorliegenden Fall fest, dass der Kläger in die Beschädigung seines Pkw eingewilligt hat.

Die Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Umständen (geordnet von weniger gewichtig bis gewichtig):

– der Kläger rechnet auf fiktiver Gutachtenbasis ab

– der Kläger erlitt einen lukrativen Streifschaden fast über die gesamte Länge seines Oberklassefahrzeugs (…)

– beide Parteien waren bereits vor dem streitgegenständlichen „Unfall“ in mehrere Verkehrsunfälle verwickelt war, vgl. Bl. 133, 139, 141 d.A.

– es gibt keine ´neutralen Zeugen´, obwohl der Unfall am helllichten Tag passiert sein soll

– dem Beklagten zu 1) soll ein ungewöhnlicher Fahrfehler passiert sein, nämlich, dass er mit knapp 120 km/h (bei erlaubten 100 km/h) mehrere Fahrzeuge überholt und auf gerader Strecke den Gegenverkehr, noch dazu ein Wohnmobil, übersehen haben soll

– Seinen ´Fahrfehler´ hat der Beklagte zu 1) vor Ort gegenüber der Polizei sofort zugegeben. Resultat ist an sich eine einfache Haftungslage

– die Parteien waren sich nicht einmal einig, ob ein Pkw oder ein Wohnwagen beim vorgeblichen Überholmanöver des Beklagten zu 1) auf der Gegenfahrbahn entgegengekommen sein soll. Unverständlich auch, wieso der Gegenverkehr nicht angehalten hat, um sich nach Verletzten, Schäden etc. zu erkundigen

– in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 hat sich herausgestellt, dass sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) als auch der vorgebliche Zeuge, ein Herr K., `vom Sehen her´ kennen. Dies war vorher weder der herbeigerufenen Polizei, noch der Versicherung noch dem Gericht in den vorbereitenden Schriftsätzen mitgeteilt worden. Vielmehr kam dieser Umstand erst nach und nach im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 ans Licht (…)

– ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens des für seine besondere Fachkunde gerichtsbekannten Sachverständigen Dr. L. passen die Streifschäden am klägerischen Pkw teilweise nicht zum klägerseits behaupteten Unfallhergang, insbesondere sei technisch-physikalisch nicht erklärbar, dass die Schäden aus einem einmaligen Berührungsvorgang stammen sollen. Allen voran seien die Schäden an der hinteren linken Seite des klägerischen Pkw nicht mit dem behaupteten Unfallvorgang in Einklang zu bringen. Es müsse eine Mehrfachkollision stattgefunden haben. Auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. in seinen schriftlichen Gutachten vom 21.03.2020 und 07.10.2020 sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2020, die sich das Gericht zu eigen macht, wird verwiesen.

Summa summarum glaubt das Gericht beiden ´Unfallbeteiligten´ kein Wort.“

BGH, Urt. v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18, NJW-Spezial 2020, 105 = NJW 2020, 1072 = MDR 2020, 26:

„a) Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln hat der Kläger im Haftpflichtprozess grundsätzlich das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale und damit insbesondere auch des äußeren Tatbestands der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert. Dagegen ist die Einwendung des Beklagten, der Kläger sei mit dieser Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darzutun und – ebenfalls nach § 286 ZPO – zu beweisen (…).

  1. b) Zwar hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Tatrichter gerade in Fällen der möglichen Unfallmanipulation bewusst sein sollte, dass eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 1 ZPO nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 346, juris Rn. 28). Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (…).

Doch liegt in dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung einer Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Irrig wäre daher die Annahme, der Tatrichter dürfe sich in Fällen dieser Art mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen (so aber KG, NZV 1991, 73; NZV 2003, 87, juris Rn. 4; NZV 2003, 85, juris Rn. 3; Beschlüsse vom 20. August 2007 – 12 U 11/07, juris Rn. 3 ff.; vom 9. März 2011 – 22 U 10/11, juris Rn. 8; OLG Naumburg, NZV 2015, 193 Rn. 21, juris Rn. 25; OLG Celle, NZV 2016, 275; OLG Saarbrücken, NZV 2018, 218 Rn. 24, juris Rn. 30; zutreffend hingegen OLG Hamm, NZV 2008, 91, 92, juris Rn. 8; NJW-RR 2017, 1368 Rn. 17, juris Rn. 23; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2018, 538 Rn. 24, juris Rn. 26). Denn nach § 286 ZPO muss der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. § 286 ZPO stellt dabei nur darauf ab, ob der Tatrichter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei wie ausgeführt nicht voraus. Insofern kann die objektiv erhebliche Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens zwar im Einzelfall zur Begründung der persönlichen Gewissheit des Tatrichters ausreichen, wenn dieser an sich mögliche Zweifel überwindet. Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf jedoch nicht abgesehen werden (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 255 f., juris Rn. 72 mwN; vgl. weiter Senatsurteil vom 16. April 2013 – VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 7). Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rahmen des – hier nicht in Rede stehenden – § 287 ZPO genügen (vgl. hierzu zuletzt etwa Senatsurteile vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17, VersR 2019, 694 Rn. 12; vom 17. September 2019 – VI ZR 494/18, z.V.b.; jeweils mwN).

  1. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Beweiserleichterung in Fällen der Unfallmanipulation nur in Ausnahmefällen denkbar sein wird, da es gerade im Wesen der Unfallmanipulation liegt, ein echtes Unfallgeschehen zumindest als möglich erscheinen zu lassen, weshalb die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen „eingebaut“ ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 346, juris Rn. 28 und – VI ZR 36/76, VersR 1978, 865, 866, juris Rn. 15). Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat in der Vergangenheit etwa anerkannt, wenn eine für eine Unfallmanipulation besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens vorliegt und dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind (Senatsurteile vom 6. März 1978 – VI ZR 269/76, VersR 1979, 514, 515, juris Rn. 11, 18 ff.; vom 5. Dezember 1978 – VI ZR 185/77, VersR 1979, 281, 282, juris Rn. 17). Liegt eine solche Ausnahmekonstellation nicht vor, rechtfertigt allein die Häufung von Beweisanzeichen nicht die Anwendung des Anscheinsbeweises (entgegen OLG Naumburg, NZV 2015, 193 21, juris Rn. 25; ungenau OLG Koblenz, NZV 2006, 262, 264, juris Rn. 24); die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation wird vielmehr nur der Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen können, dass eine solche vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 346, juris Rn. 28).“

OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2019 – 6 U 144/17, NJW 2019, 3085 [Zur Feststellung einer Unfallmanipulation mit drei beteiligten Fahrzeugen unter Heranziehung eines verkehrs-analytischen Sachverständigengutachtens mit Einbeziehung der Auswertung eines Event-Data-Recorders (EDR)]

OLG Hamm, Urt. v. 22.02.2019 – 9 U 111/17:

„Der Nachweis einer Unfallmanipulation ist geführt, wenn durch ein verkehrsanalytisches Gutachten bewiesen ist, dass das geschädigte Fahrzeug entgegen den Angaben dessen Fahrers im Zeitpunkt der Kollision mit einem mit ca. 2 km/h zurücksetzenden LKW gestanden hat, für einen solchen Stillstand an der konkreten Stelle kein Anlass bestand und die Legende des Fahrers zum Anlass der Fahrt und dem Aufenthalt auf einem Kundenparkplatz eines Discounters nicht glaubhaft ist.“

OLG Dresden, Urt. v. 23.10.2018 – 4 U 187/18:

„Für die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls, den der Versicherer zu beweisen hat, reicht allein eine Häufung von Versicherungsfällen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Unfall sowie eine enge Bekanntschaft mit einem Beschuldigen eines wegen des Unfalls geführten Ermittlungsverfahrens nicht aus.“

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2018 – I-1 U 59/17:

„1. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, angesichts des Fotos, auf dem der Beklagte zu 1) kurz vor dem Unfall vor dem Klägerfahrzeug posiert, und der unwahren Angaben zur Entstehung müsse eine verschwiegene Bekanntschaft bestanden haben, ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

  1. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten wie auch unwahre Angaben starke Indizien für einen Versicherungsbetrug sind.
  2. Die Konstellation aus einem hochwertigen Fahrzeug – vorliegend einem Porsche Panamera -, das geschädigt wird, und einem nahezu wertlosen Fahrzeug auf Schädigerseite ist bei fingierten Unfällen regelmäßig anzutreffen.
  3. Typisch bei einem manipulierten Unfall sind auch das Präsentieren einer vermeintlich klaren Haftungslage und auffallend vage Angaben zum Unfallhergang.“

OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.12.2017 – 4 U 124/16, NJW-Spezial 2018, 299 = NVZ 2018, 218:

„1. Bei einem Verkehrsunfall muss der Anspruchsteller beweisen, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Dafür ist keine unumstößliche Gewissheit erforderlich, wohl aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

  1. Das vom Kläger vorgetragene Verkehrsunfallgeschehen bildet den Streitgegenstand der Klage. Mithin ist der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug.
  2. Eine Haftung entfällt, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat, was der Schädiger beweisen muss, wobei der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten durch eine ungewöhnlich hohe Häufung von typischen Beweisanzeichen genügt.“

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.12.2017 – 15 U 37/16 [Orientierungssatz]:

„Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist geführt, wenn sich der ´Unfall´ als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation.“

OLG Hamm, Urt. v. 01.08.2017 – I-9 U 59/16:

[Leitsatz]

„1. Für die Feststellung, der Geschädigte habe in die Beschädigung seines Kraftfahrzeugs eingewilligt, bedarf es einer umfassenden Bewertung aller Umstände des Einzelfalls.

  1. Indiziell gegen eine Einwilligung spricht die Tatsache, dass in der Person des solventen Geschädigten kein Motiv für ein manipuliertes Geschehen erkennbar ist.
  2. Das gilt zum Beispiel dann, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht erst unter dem Eindruck des laufenden Prozesses fachgerecht entsprechend dem gerichtlichen Sachverständigengutachten repariert worden ist.“

[Orientierungssatz]

„1. Der Beweis einer Unfallmanipulation ist grundsätzlich durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände zu erbringen, die in ihrem Zusammenwirken nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.

  1. Gegen eine Unfallmanipulation sprechen vorliegend folgende Umstände:

– Hätte der geschädigte Kläger sich eine abgesicherte Legende zurechtlegen wollen, hätte es nahegelegen, sich nicht auf eine Person – vorliegend eine verheiratete Geliebte – zu beziehen, die sich nicht offenbaren möchte.

– Bei dem geschädigten Fahrzeug handelt es sich um ein erstmals am 7. Januar 2008 zum Straßenverkehr zugelassenes unfallfreies und gut gepflegtes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 46.000 km und einem Wiederbeschaffungswert von 83.625,00 EUR

– Angesichts der ausgezeichneten finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Klägers ist kein Grund ersichtlich, dass er sich auf betrügerische Art und Weise sanieren wollte.

– Der Kläger hat nicht nur die Reparatur seines Fahrzeugs, sondern auch den gesamten Prozess eigenfinanziert.“

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden (OLG München, Urt. v. 07.07.2017 – 10 U 4341/16, NJW-RR 2017, 554):

„Bei einer Kollision im Kreisverkehr liegen Indizien vor, welche den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, wenn die Unfallbeteiligten langsamer als normal fuhren, die Kollision für den Schädiger ohne weiteres zu vermeiden gewesen wäre, der Geschädigte eine normale Betriebsbremsung zur Vermeidung der Kollision unterlassen hat und der Schädiger in einem für die ordnungsgemäße Einfahrt in einen Kreisverkehr völlig untauglichen Winkel zur Gefahr hin lenkte.“

OLG Köln, Urt. v. 22.06.2017 – I-8 U 19/16, 8 U 19/16:

„Berücksichtigungsfähige Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls sind – neben dem Umstand, dass sich der Unfall nicht in der durch den Kläger und die Zeugin behaupteten Weise ereignet haben kann – insbesondere der Hergang und die Art der behaupteten Fahrzeugkollision, die Einlassungen der Parteien sowie weitere Umstände (erheblicher Sachschaden bei ausgeschlossenem Personenschaden, Falschangaben der Parteien gegenüber den Behörden, Erfolglosigkeit von Vorprozessen gegen den Beklagten wegen gestellter Unfälle, Unfall bei Dunkelheit und ohne neutrale Zeugen, schnelle Fahrzeugreparatur, fiktive Abrechnung älterer Pkw gehobener Preisklasse).“

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden (OLG München, Urt. v. 19.05.2017 – 10 U 1209/15, NJW-RR 2017, 427)

„1. Der beklagten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung obliegt der Beweis, dass der Unfall im Einverständnis der Beteiligten wie behauptet „gestellt“ worden sei und daher keine Haftpflicht auslöse (…).

  1. Der Beklagten ist ein Indizienbeweis erlaubt, in dessen Rahmen Hilfstatsachen zu sammeln, einzeln zu bewerten, in einer Gesamtschau zu würdigen und darzustellen sind.
  2. Vorliegend sind u. a folgende Indizien zu beachten:

– Der Kläger war und ist nicht in der Lage, eine vollständige und widerspruchsfreie Darstellung über den An- und Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zu geben und zu belegen.

– Der Kläger beharrt darauf, das streitgegenständliche Fahrzeug habe vor dem Unfall keine Vorschäden gehabt oder er habe von solchen Schäden nichts gewusst, obwohl bereits die Bestellung gerade die von der Sachverständigen festgestellten nicht unfallursächlichen Schäden ausgewiesen hat.

– Der Kläger will keine Angaben machen, warum er das Fahrzeug an einen Herrn C. verliehen hatte und zu welchem Zweck sich dieser zur Unfallzeit mit dem Fahrzeug am Unfallort aufgehalten hat.

– Der Senat vermag den Zeugen, Fahrer des schädigenden Fahrzeugs, nicht für glaubwürdig und seine Angaben in entscheidenden Punkten nicht für glaubhaft zu halten.

– Hätte der Kläger eine wertsichernde Abwicklung des vorgeblichen Unfalls sichern wollen, hätte er nicht auf eine Restwertermittlung verzichtet.“

Siehe auch den Beitrag von Buchholz in NJW-Spezial 2018, 73 ff.

(Letzte Aktualisierung: 04.06.2021)

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