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Versicherungsrecht

Mietwagen (als Teil des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall)

Hat ein Autofahrer einen Unfall erlitten, an dem er nicht schuld ist, kann er von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schadensersatz verlangen. Das schließt ggf. auch die Kosten für einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug für die Dauer der Kfz-Reparatur ein.

KG, Urt. v. 11.07.2019 – 22 U 160/17:

„1. Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht allein die motorisierte Fortbewegung der Maßstab, weshalb ein Verweis auf die Nutzung von Taxis u.ä. nur im Ausnahmefall in Betracht kommt.

2. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich erheblich ist, dass das für die Ausfallzeit gemietete Fahrzeug (Ferrari California T) dem beschädigten Fahrzeug (Rolls Royce Ghost) wirtschaftlich gleichwertig ist; der Fahrzeugtyp ist dafür grundsätzlich unerheblich.“

AG Ansbach – 2 C 1478/14:

Wer nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug mietet, muss begründen, weshalb er das Auto braucht*.

Das Amtsgericht Ansbach hatte über die Klage einer Frau zu entscheiden, die Eigentümerin eines Kfz war, das ihr Mann nutzte. Bei einem Unfall, den der Mann selbst nicht verschuldete, wurde das Auto beschädigt. Für die 17 Tage bis zur Reparatur mietete er ein Ersatzfahrzeug für über 2.200,00 EUR. Die Versicherung des Schädigers erstattete hiervon jedoch nur gut 650 EUR. Die Frau klagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung des Restes, das ohne Erfolg.

Zwar sind nach der Entscheidung des AG Mietwagenkosten grundsätzlich zu ersetzen, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Geschädigte auf die Nutzung eines Autos angewiesen ist, z. B. weil er es beruflich braucht. Weil das im konkreten Fall nicht nachgewiesen war, wies das Amtsgericht die Klage ab.

*Aus der Pressemitteilung des AG vom 24.11.2015

Nach Auffassung des OLG Jena (OLG Jena, Urt. v. 5.7.2016 – 5 U 165/15) sind Mietwagenkosten nur für einen solchen Zeitraum der Anmietung durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen, die als angemessen anzusehen sind. Ein angemessener Zeitraum umfasse neben dem Zeitraum für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung den Zeitraum, der für die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei, zuzüglich einer sich daran anschließenden Überlegungszeit von drei oder vier Tagen.

AG Ansbach, Urt. v. 09.06.2017 – 2 C 1513/16: Das Gericht ist der Meinung, dass von einem Geschädigten nichts Unmögliches verlangt werden dürfe. Liege zum Zeitpunkt der Anmietung eines Miet-Pkw eine Eil- und Notsituation vor, könne die Einholung von Vergleichsangeboten nicht verlangt werden. Allerdings verliere die Eil- und Notsituation mit zunehmender Mietdauer ihre Bedeutung. In dem konkret entschiedenen Fall billigte das Amtsgericht dem Geschädigten eine uneingeschränkte Erstattung seiner Mietwagenkosten nur für die Zeit von sechs Tagen zu.

(Letzte Aktualisierung: 08.11.2019)

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