Obduktionsklausel
Hierbei handelt es sich um eine Klausel aus den AUB.
In Ziffer 7.5 der AUB 2014 heißt es:
„Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.“
Siehe auch OLG München, Beschl. v. 01.02.2016 - 25 U 4056/15: Nach Einschätzung des Gerichts folgt aus dem in Ziff. 7.5. AUB 2000 (siehe auch entsprechend AUB 2014) geregelten Recht des Versicherers, die Durchführung einer Obduktion verlangen zu können, nicht auch eine entsprechende Verpflichtung. Auch ergäbe sich aus dem Umstand, dass eine Obduktion nicht durchgeführt worden ist, keine Beweislastumkehr zum Vorteil des Versicherers. Für die Frage, ob eine Beweisvereitelung oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) angenommen werden kann, sei auf den einzelnen Fall abzustellen.
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