Verwandtenklausel
Hier handelt es um eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, vornehmlich in der privaten Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung. In § 5 Abs. 1 g) MB/KK heißt es:
„Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesenen Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.“
BGH, Urt. v. 13.7.2016 - IV ZR 292/14: „Auch physiotherapeutische Leistungen sind Behandlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. g MB/KK 2009.“
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