Abhandenkommen (§ 935 BGB)
Der Begriff Abhandenkommen wird im Gesetz selbst nicht definiert. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Sache dann nach § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer seinen Besitz ohne seinen Willen verloren hat; ein Verlust gegen den Willen des unmittelbaren Besitzers ist hingegen nicht notwendig.
Siehe auch BGH, Urt. v. 18.09.2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711 = MDR 2020, 1372 = VersR 2020, 1518 = L&L 2021, 6:
„a) Ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug unternimmt, ist nicht Besitzdiener des Verkäufers.
- b) Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust.
- c) Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.“
(Letzte Aktualisierung: 09.02.2021)