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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Abstraktionsprinzip

Die Grundaussage des Abstraktionsprinzips lautet: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind (rechtlich) voneinander zu trennen.

Das Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich unabhängig vom Erfüllungsgeschäft, so dass die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts (z.B. wenn die auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten worden oder sonst nichtig ist) das Verfügungsgeschäft (z.B. die dingliche Übereignung nach § 929 S. 1 BGB) hiervon u. U. unberührt lässt.

(Letzte Aktualisierung: 09.02.2016)