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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Anscheinsvollmacht

Von einer Anscheinsvollmacht spricht man, wenn derjenige, der im Ergebnis wirksam vertreten worden ist, an sich keine Vollmacht erteilt hat. Dennoch nimmt man eine Zurechnung des Handelns des „Vertreters“ an.

Kennzeichnend für Fälle der Anscheinsvollmacht ist der Umstand, dass der „Vertretene“ das Handeln seines angeblichen „Vertreters“ zwar nicht kennt, er aber bei ausreichender, pflichtgemäßer Sorgfalt dieses Verhalten hätte erkennen können. So kommt es letztlich zur Zurechnung des Vertreterhandels auch ohne eine regulär erteilte Vollmacht.

Siehe auch BGH, Urt. v. 05.07.2012 – III ZR 116/11

„Eine Anscheinsvollmacht erfordert, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Handeln des Vertreters; damit dem Vertretenen eine schuldhafte Veranlassung des Rechtsscheins einer Vollmacht angelastet werden kann, muss es sich um ein Verhalten von einer gewissen Dauer und Häufigkeit handeln (s. z.B. Senatsurteil vom 5. März 1998 – III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1855 und BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 aaO S. 989 Rn. 25; Palandt/Ellenberger aaO Rn. 11 ff).“

Zur (verneinten) Frage, ob eine Betriebsvereinbarung auch über eine Anscheinsvollmacht begründet werden kann, siehe BAG, Urt. v. 08.02.2022 – 1 AZR 233/21 m. Anm. Suttarp/Ober in DB 2023, 1218.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Duldungsvollmacht.

(Letzte Aktualisierung: 25.05.2023)