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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Arglistiges Verschweigen eines Mangels (§ 444 BGB)

Siehe dazu u.a. OLG München, Urt. v. 15.05.2019 – 20 U 4346/18:

„Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig i.S.d. § 444 BGB, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 21.07.2017 – V ZR 250/15, NJW 2018, 389/390). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist folglich nicht erforderlich, dass der Verkäufer den Mangel und dessen Ursache positiv kennt.“

(Letzte Aktualisierung: 01.10.2019)